Beweismittel in diesem Sinn sind alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, die unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder ihre Umstände Beweis erbringen können. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang steht (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 69 N 2; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 755; SJZ 58 [1962] S. 170 und 63 [1967] S. 158).