Bei der vorliegenden Beschlagnahme des Tagebuches ist in erster Linie von einer Beweismittelbeschlagnahme und - wenn überhaupt - erst in zweiter Linie von einer Beschlagnahme zum Zwecke einer Einziehung auszugehen. 6.3.2. Die Beweismittelbeschlagnahme dient der Beschaffung und unverfälschten Erhaltung von Beweismitteln, die insbesondere für einen Urkundenbeweis von Bedeutung sein können. Beweismittel in diesem Sinn sind alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, die unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder ihre Umstände Beweis erbringen können.