Wer im Besitze von Gegenständen ist, die als Beweismittel von Bedeutung sein können oder die sonst nach kantonalem oder Bundesrecht für eine Einziehung in Betracht kommen, kann aufgefordert werden, sie herauszugeben oder jederzeit zur Verfügung zu halten. Verweigert der Inhaber die Herausgabe oder ist er nicht bekannt, kann der Amtsstatthalter die Beschlagnahme anordnen (§§ 114 Abs. 1 und 115 Abs. 1 StPO). Bei der vorliegenden Beschlagnahme des Tagebuches ist in erster Linie von einer Beweismittelbeschlagnahme und - wenn überhaupt - erst in zweiter Linie von einer Beschlagnahme zum Zwecke einer Einziehung auszugehen.