Mit ihrem Rekurs verlangte X. die Herausgabe des Tagebuchs. Aus den Erwägungen: 6.3. Beweistauglichkeit X. ist der Meinung, dass ihre Aufzeichnungen im Tagebuch nicht als Beweismittel verwendet werden dürften, weil sie für den ihr vorgeworfenen Straftatbestand nicht rechtsgenüglich Beweis erbringen könnten. Die Staatsanwaltschaft ist gegenteiliger Ansicht. 6.3.1. Wer im Besitze von Gegenständen ist, die als Beweismittel von Bedeutung sein können oder die sonst nach kantonalem oder Bundesrecht für eine Einziehung in Betracht kommen, kann aufgefordert werden, sie herauszugeben oder jederzeit zur Verfügung zu halten.