13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK und darf für die Strafuntersuchung nur verwertet werden, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig ist und ausserdem der Kerngehalt des Schutzes der Privatsphäre unangetastet bleibt. ====================================================================== Im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung gegen X. wegen Verdachts des Darlehensbetruges und gegen ihren Lebenspartner Y. wegen Delikte gegen das Vermögen und die sexuelle Integrität erliess der Amtsstatthalter eine Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmeverfügung.