13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK und darf für die Strafuntersuchung nur verwertet werden, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig ist und ausserdem der Kerngehalt des Schutzes der Privatsphäre unangetastet bleibt. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | §§ 114 f. StPO. Beschlagnahme eines Tagebuchs einer Angeschuldigten. Die Beweistauglichkeit ist für die in Frage stehenden Delikte gegen das Vermögen und die sexuelle Integrität zu bejahen. Ein Tagebuch fällt unter den Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art.