{"Signatur": "LU_OG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-07-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_004_KA-06-37_2006-07-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2988", "Checksum": "6be1abb5f9a43730bc32a372eb436ff3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KA 06 37", "2007 I Nr. 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 19.07.2006 KA 06 37 (2007 I Nr. 54)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Kriminal- und Anklagekommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 114 f. StPO. Beschlagnahme eines Tagebuchs einer Angeschuldigten. Die Beweistauglichkeit ist für die in Frage stehenden Delikte gegen das Vermögen und die sexuelle Integrität zu bejahen. 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Ein Tagebuch fällt unter den Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK und darf für die Strafuntersuchung nur verwertet werden, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig ist und ausserdem der Kerngehalt des Schutzes der Privatsphäre unangetastet bleibt. | Strafprozessrecht\n\n insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig ist und ausserdem der Kerngehalt des konkreten Grundrechts unangetastet bleibt (Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV). Die gesetzliche Grundlage für die Beschlagnahme des Tagebuchs findet sich vorliegend in den §§ 114 f. StPO und damit in einem Gesetz im formellen Sinn, was angesichts des schwerwiegenden Eingriffs in die Rechte der Angeschuldigten auch erforderlich ist. Auch die Voraussetzung des öffentlichen Interesses an einer solchen Beschlagnahme ist hier in Form einer funktionsfähigen und wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung unbestreitbar gegeben. Ungleich komplexer verhält es sich mit der Frage, ob mit einer Beschlagnahme des Tagebuchs der Kerngehalt des Schutzes der Privatsphäre der Angeschuldigten noch gewahrt bleibt. Der Schutz der Privatsphäre gilt nicht schrankenlos. Wie das deutsche Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, können im überwiegenden öffentlichen Interesse insbesondere dann erforderlich sein, wenn der Einzelne als in der Gemeinschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen tritt, durch sein Verhalten auf andere einwirkt und dadurch die persönliche Sphäre seiner Mitmenschen oder die Belange der Gemeinschaft berührt. Indessen gibt es einen letzten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung, der der öffentlichen Gewalt schlechthin entzogen ist (für die Schweiz vgl. Art. 7 BV, wonach die Würde des Menschen zu achten und zu schützen ist). Schon die Berührung mit der Persönlichkeitssphäre eines anderen Menschen verleiht einer Handlung oder Information eine soziale Bedeutung, die sie rechtlicher Regelung zugänglich macht. Gleichwohl können aber Vorgänge, die sich in Kommunikation mit anderen vollziehen, hoheitlichem Eingriff schlechthin entzogen sein. Der Mensch existiert notwendig in sozialen Bezügen. Die Zuordnung eines Sachverhalts zum unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung oder zu jenem Bereich des privaten Lebens, der unter bestimmten Voraussetzungen dem staatlichen Zugriff offen steht, hängt daher nicht davon ab, ob eine soziale Bedeutung oder Beziehung überhaupt besteht, sondern welcher Art und Intensität sie im konkreten Fall ist (BVerfGE 80, 367 = EuGRZ 1989 S. 455, 457 m.w.H.). Diese Erwägungen können - unter Respektierung der Schweizer bzw. Luzerner Gesetzesbestimmungen - für den vorliegenden Fall analog beigezogen werden. X. führt aus, dass sie seit über 2 1/2 Jahren wöchentlich bei einer Psychotherapeutin in Behandlung sei. Gegenstand der Therapie seien die Partnerkonflikte, die sich aus der wiederholten deliktischen Tätigkeit ihres Lebenspartners Y. ergeben hätten. In Kenntnis der ihm vorgeworfenen Sexualdelikte habe sie sich intensiv mit den Belastungen auseinandersetzen müssen, die sich aus seinen intimen Beziehungen zu anderen Frauen ergeben hätten, und das Tagebuch zu Therapiezwecken geschrieben. Die Staatsanwaltschaft hält die damit zusammenhängenden Konflikte der Angeschuldigten für tiefgreifend und nachvollziehbar. Daraus kann geschlossen werden, dass der mutmassliche Inhalt des Tagebuchs höchstpersönlichen Charakter aufweist. Es erscheint daher nicht angebracht, den Entscheid über dessen Verwertbarkeit erst dem Sachrichter zu überlassen, wie dies ein Teil der Lehre vorschlägt (so Hansjakob, a.a.O., N 29 zu Art. 8 BÜPF), sondern schon im Beweiserhebungsverfahren zu fällen. Indessen macht X. geltend, dass sie das Tagebuch aus therapeutischen Zwecken geschrieben hat. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass die Tagebucheinträge Gegenstand oder Diskussionsgrundlage der seit längerer Zeit regelmässig erfolgten psychotherapeutischen Sitzungen von X. sind oder sonst in irgendeiner Form in das Gespräch mit der Psychotherapeutin miteingeflossen sind, sodass diese Kenntnis über den Inhalt des Tagebuchs erhalten hat. Indem X. dadurch den an sich höchstpersönlichen Charakter des Inhalts des Tagebuchs von sich aus schon preisgegeben hat, tangieren die Tagebucheinträge nunmehr auch die Sphäre einer anderen Person, die sich damit - berufsbedingt - vertieft, umfassend und wiederholt auseinanderzusetzen hatte. Ausserdem liegt es aufgrund der Ausführungen von X. nahe, dass die Tagebuchaufzeichnungen Angaben über Straftaten enthalten können, die ihr Lebenspartner Y., unter Umständen aber auch sie selber begangen hat. Stehen die Tagebuchaufzeichnungen also in einem unmittelbaren Bezug zu den ihnen vorgeworfenen, konkreten strafbaren Handlungen, so gehören sie dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung nicht mehr an. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme steht ausser Zweifel, dass eine solche vorliegend in Bezug auf das eingangs dargestellte öffentliche Interesse geeignet und zudem erforderlich ist, da keine gleich geeignete, jedoch mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Schliesslich gilt es festzuhalten, dass der allgemeine Zweck der Verbrechensaufklärung - im Raum stehen schwerwiegende strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität sowie Vermögensdelikte - schwerer wiegt als das private Interesse von X. an der Nichtverwertung ihrer Tagebuchaufzeichnungen. Die"}