{"Signatur": "LU_OG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-07-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_004_KA-06-37_2006-07-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2988", "Checksum": "6be1abb5f9a43730bc32a372eb436ff3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KA 06 37", "2007 I Nr. 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 19.07.2006 KA 06 37 (2007 I Nr. 54)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Kriminal- und Anklagekommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 114 f. StPO. Beschlagnahme eines Tagebuchs einer Angeschuldigten. Die Beweistauglichkeit ist für die in Frage stehenden Delikte gegen das Vermögen und die sexuelle Integrität zu bejahen. Ein Tagebuch fällt unter den Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK und darf für die Strafuntersuchung nur verwertet werden, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig ist und ausserdem der Kerngehalt des Schutzes der Privatsphäre unangetastet bleibt. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:32", "Checksum": "87ce5971e3a1949eab74987cc8d92777", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 19.07.2006 KA 06 37 (2007 I Nr. 54)\nRegeste:\n§§ 114 f. StPO. Beschlagnahme eines Tagebuchs einer Angeschuldigten. Die Beweistauglichkeit ist für die in Frage stehenden Delikte gegen das Vermögen und die sexuelle Integrität zu bejahen. Ein Tagebuch fällt unter den Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK und darf für die Strafuntersuchung nur verwertet werden, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig ist und ausserdem der Kerngehalt des Schutzes der Privatsphäre unangetastet bleibt. | Strafprozessrecht\n\n Ausübung dieses Rechts ein, ist der Eingriff nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig ist und der Kerngehalt des konkreten Grundrechts unangetastet bleibt (Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV). Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 BV). In Deutschland lässt der Bundesgerichtshof in Strafsachen eine Verwertung von Tagebüchern zu, wenn sie nur äussere Ereignisse festhalten oder Angaben über begangene oder bevorstehende schwere Straftaten enthalten. In sonstigen Fällen ist zwischen dem in Art. 1 des deutschen Grundgesetzes garantierten Persönlichkeitsschutz einerseits und den Belangen einer funktionsfähigen Strafrechtspflege andererseits abzuwägen. Das deutsche Bundesverfassungsgericht erklärt eine solche Abwägung im absolut geschützten Kernbereich persönlicher Lebensgestaltung hingegen für unzulässig. Im Übrigen hält es aber eine Abwägung ebenfalls für erforderlich: So hat es die Verwertung für zulässig erachtet, wenn die intimen Aufzeichnungen in einem unmittelbaren Bezug zur konkreten schweren Straftat stehen. Bei der Abwägung kann auch der Gesichtspunkt der Entlastung des Angeschuldigten oder eines Dritten eine Rolle spielen (Karl Heinz Gössel, in: Löwe-Rosenberg - Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 1. Band, 25. Aufl., Berlin/New York 1999, N 70 ff. zu Einl. Abschn. K; Lutz Meyer-Gossner, a.a.O., N 56a zu Einl.; Claus Roxin, Strafverfahrensrecht, 25. Aufl., München 1998, § 24 Rz. 41 ff. je mit Hinweisen auf die deutsche Rechtsprechung, insb. auf BGHSt 19, 325; 34, 397; und BVerfGE 80, 367 [publ. in EuGRZ 1989 S. 455 ff.]). Ein Teil der Lehre verlangt bei Tagebüchern des Angeschuldigten, die seine Intimsphäre betreffen, ein generelles Verwertungsverbot, sofern der Angeschuldigte seine Aufzeichnungen nicht von sich aus schon einem Dritten offenbart habe. Danach sei dem Angeschuldigten das alleinige Entscheidungsrecht darüber einzuräumen, ob der Schuldbeweis mit oder ohne seine höchstpersönlichen Aufzeichnungen geführt werden solle (so Roberto Fornito, Beweisverbote im schweizerischen Strafprozess, Diss. St.Gallen 2000, S. 172 f. mit weiteren Hinweisen auf übereinstimmende Autoren in Deutschland). Nach Hans Vest sind für das Strafverfahren bestimmte, jedoch nicht näher definierte Beweismethoden absolut verboten. Darunter fallen zum Beispiel die Verwendung eines Lügendetektors, die Narkoanalyse und die Hypnose (vgl. dazu auch BGE 109 Ia 273, 289 E. 7). Bei der Verwertung tagebuchartiger Aufzeichnungen verweist Vest indessen ohne Weiterungen auf die deutsche Rechtsprechung (in: St. Galler Komm., N 32 zu Art. 32 BV). Thomas Zweidler (Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, N 19 zu § 93 StPO/TG) und Niklaus Oberholzer (a.a.O., N 816) stimmen der eingangs dargestellten Rechtsprechung des Kantonsgerichts St.Gallen und Obergerichts Schaffhausen zu, die sich massgeblich auf die Lehrmeinung von Hans Walder stützt (Rechtswidrig erlangte Beweismittel im Strafprozess, in: ZStrR 1966 S. 39). Auch weitere Autoren halten dafür, dass eine Beschlagnahme von Tagebüchern nur zulässig sei, wenn dies eine Interessenabwägung als angezeigt erscheinen lasse. Dabei sei neben der Schwere der abzuklärenden Straftat auch die Intensität des Tatverdachts zu berücksichtigen (Schmid, a.a.O., N 746; Thomas Maurer, Das bernische Strafverfahren, Bern 1999, S. 230; Felix Bommer/Peter Goldschmid, Die Auswirkungen von Aussagefreiheit und Zeugnisverweigerungsrechten auf Beschlagnahme und Herausgabe, in: ZBJV 1997 S. 354 ff.). Hauser/Schweri/Hartmann (a.a.O., § 69 N 2a mit Hinweis auf Meyer-Gossner, der die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für zutreffend hält [a.a.O., N 56a zu Einl.]) sowie Hansjörg Rasch (Die Beschlagnahme von Beweismitteln im Gewahrsam Dritter im schweizerischen Strafprozess, Diss. Zürich 1975, S. 109 ff.) befürworten die in Deutschland herrschende Auffassung, die ihres Erachtens besser differenziere. Thomas Hansjakob ist der Ansicht, dass es bei dieser Frage um eine Interessenabwägung gehe, die vom Sachrichter zu klären sei, sodass deliktsrelevante Informationen aus Überwachungen (oder wie hier aus einer Beschlagnahme), die den Intimbereich betreffen würden, bei den Akten bleiben sollten (a.a.O., N 29 zu Art. 8 BÜPF). Der Entwurf zur Schweizerischen Strafprozessordnung hält Einschränkungen der Beschlagnahme zum Schutz der Privatsphäre der beschuldigten Person für erforderlich. So dürfen gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b des Entwurfs zur eidg.StPO persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person nicht beschlagnahmt werden, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt (BBl 2006 1245 f. und 1467 f.). 6.4.2. Zunächst einmal ist festzuhalten, dass das fragliche Tagebuch von X. unter den Schutz ihrer Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK fällt. Schon dargelegt wurde, dass ein Eingriff einer öffentlichen Behörde - wie vorliegend die Beschlagnahme des Tagebuchs durch die vom Amtsstatthalter damit beauftragten Polizisten - in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist,"}