{"Signatur": "LU_OG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-07-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_004_KA-06-37_2006-07-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2988", "Checksum": "6be1abb5f9a43730bc32a372eb436ff3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KA 06 37", "2007 I Nr. 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 19.07.2006 KA 06 37 (2007 I Nr. 54)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Kriminal- und Anklagekommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 114 f. StPO. Beschlagnahme eines Tagebuchs einer Angeschuldigten. Die Beweistauglichkeit ist für die in Frage stehenden Delikte gegen das Vermögen und die sexuelle Integrität zu bejahen. Ein Tagebuch fällt unter den Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK und darf für die Strafuntersuchung nur verwertet werden, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig ist und ausserdem der Kerngehalt des Schutzes der Privatsphäre unangetastet bleibt. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:32", "Checksum": "87ce5971e3a1949eab74987cc8d92777", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 19.07.2006 KA 06 37 (2007 I Nr. 54)\nRegeste:\n§§ 114 f. StPO. Beschlagnahme eines Tagebuchs einer Angeschuldigten. Die Beweistauglichkeit ist für die in Frage stehenden Delikte gegen das Vermögen und die sexuelle Integrität zu bejahen. Ein Tagebuch fällt unter den Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK und darf für die Strafuntersuchung nur verwertet werden, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig ist und ausserdem der Kerngehalt des Schutzes der Privatsphäre unangetastet bleibt. | Strafprozessrecht\n\n Y. wegen Vermögens- und Urkundendelikte sowie strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität ermittelt. In diesem Zusammenhang kann das Tagebuch der Angeschuldigten, in dem sie sich - wie sie zugibt - mit ihren Erlebnissen mit dessen \"wiederholten deliktischen Tätigkeit\" und \"intimen Beziehungen (¿) zu anderen Frauen\" intensiv hat auseinander setzen müssen, für die Strafuntersuchung im eingangs beschriebenen Sinn durchaus relevant sein und als Beweismittel von Bedeutung sein (§ 114 Abs. 1 StPO). Bei dieser Sachlage erübrigt es sich abzuklären, ob das Tagebuch auch zum Zwecke einer Einziehung beschlagnahmt werden kann. 6.4. Beweisverwertung X. führt weiter aus, dass die Aufzeichnungen im Tagebuch ihre Intimsphäre beträfen, deren Wahrung höher zu gewichten sei als das Interesse der Strafuntersuchungsbehörden. Die Tagebuchaufzeichnungen dürften daher nicht als Beweismittel verwertet werden. Die Staatsanwaltschaft hält eine Beweisverwertung für zulässig. 6.4.1. Die Verwertung von rechtmässig beschlagnahmten Tagebüchern und anderen persönlichen Korrespondenzen zu Beweiszwecken wird in der Luzerner Strafprozessordnung nicht speziell geregelt. Das Obergericht hat sich dazu noch nicht geäussert. Die von Thomas Hansjakob (trotz sehr wenigen publizierten Entscheiden) als herrschend bezeichnete Praxis in der Schweiz geht davon aus, dass dabei Geheimhaltungs- und Strafverfolgungsinteresse gegeneinander abzuwägen sind (in: Komm. BÜPF/VÜPF, St. Gallen 2002, N 29 zu Art. 8 BÜPF). Das St. Galler Kantonsgericht erwog, dass Tagebücher in einer nicht allzu wichtigen Strafsache gegen den Willen des Angeschuldigten nicht als Beweismittel herangezogen werden dürften. Im konkreten Fall diente das nebenbei beschlagnahmte Tagebuch des Angeschuldigten als einzige Grundlage für ein Schriftgutachten im Zusammenhang mit gefälschten Checks, aufgrund dessen das Kantonsgericht St.Gallen die Privatsphäre des Angeschuldigten höher gewichtete als das Interesse der Strafverfolgung (GVP 1988 Nr. 79 [= RS 1991 Nr. 118]). Die Auffassung des Zürcher Obergerichts, wonach erst im Rahmen der (obergerichtlichen) Urteilsberatung zu befinden sei, ob die Kopien der Privatkorrespondenz eines Inhaftierten, die gegen seinen Willen für die Einholung eines Schriftgutachtens ediert worden seien, als Beweismittel verwertet werden dürften, wurde vom Bundesgericht unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK nicht beanstandet (zit. in: ZR 91/92 [1992/93] Nr. 13; publ. in: plädoyer 4/1988 S. 36 und [teilweise] SJIR 1989 S. 326 Ziff. 8.1). Das Obergericht Schaffhausen befand, dass persönliche Korrespondenzen, die indessen vorgängig nicht formell beschlagnahmt worden seien, gegen den Willen des Angeschuldigten nur dann als Beweismittel herangezogen werden dürften, wenn ein schwerwiegendes Delikt - wie die dort umstrittene Freiheitsberaubung, Brandstiftung und Körperverletzung - zur Beurteilung anstehe, was vom Bundesgericht geschützt wurde (Amtsbericht Obergericht Schaffhausen 1994 S. 165 ff. [= RS 1997 Nr. 217] und ZBl 96 [1995] S. 329; vgl. die Kritik dazu von Jörg Paul Müller, in: ZBJV 1995 S. 729 f.). Darüber hinaus hat sich das Bundesgericht - soweit ersichtlich - mit der Verwertung von rechtmässig erlangten Beweismitteln, die die Intimsphäre der angeschuldigten Person betreffen, noch nie befasst. Die Strassburger EMRK-Organe brauchten diese Frage bis anhin nicht zu beantworten. Sie kamen zum Schluss, dass die in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Verfahrensgarantien sie nicht verpflichte, über die Zulässigkeit und die Verwertung von Beweisen zu entscheiden. Dafür seien vorab die innerstaatlichen Behörden zuständig. Art. 6 Ziff. 1 EMRK verlange diesbezüglich einzig, dass die Fairness des Verfahrens als Ganzes überprüft werde. Erst in diesem Rahmen sei festzustellen, ob die Rechte des Angeschuldigten gewahrt worden seien (Jochen Frowein/Wolfgang Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, N 99 zu Art. 6 EMRK; Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 180 f.; Herbert Miehsler/Theo Vogler, Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Köln/Berlin/München, N 368 zu Art. 6 EMRK; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, N 486 jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der EMRK-Organe). Die Privat- und Intimsphäre wird sodann durch Art. 13 BV und Art. 8 EMRK geschützt, auf den sich die erwähnten Entscheide der Obergerichte St.Gallen, Zürich und Schaffhausen gestützt haben. Nach diesen Normen kann der Einzelne einerseits grundsätzlich selber darüber bestimmen, wem und wann er persönliche Lebenssachverhalte, Gedanken, Empfindungen oder Emotionen offenbart. Anderseits verlangt Art. 8 EMRK, dass der durch das Selbstbestimmungsrecht gewählte Freiraum eine private Sphäre bleibt, von der staatliche Behörden möglichst keine Kenntnis bekommen sollen. Der grundrechtliche Schutz betrifft jedes staatliche Erheben, Sammeln, Verarbeiten, Aufbewahren oder Weitergeben von Angaben, die einen Bezug zur Privatsphäre einer Person haben (Jörg Paul Müller, a.a.O., S. 45 ff. m.w.H.; Villiger, a.a.O., N 555). Greift eine öffentliche Behörde trotzdem in die"}