{"Signatur": "LU_OG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-07-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_004_KA-06-37_2006-07-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2988", "Checksum": "6be1abb5f9a43730bc32a372eb436ff3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KA 06 37", "2007 I Nr. 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 19.07.2006 KA 06 37 (2007 I Nr. 54)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Kriminal- und Anklagekommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 114 f. StPO. Beschlagnahme eines Tagebuchs einer Angeschuldigten. Die Beweistauglichkeit ist für die in Frage stehenden Delikte gegen das Vermögen und die sexuelle Integrität zu bejahen. Ein Tagebuch fällt unter den Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK und darf für die Strafuntersuchung nur verwertet werden, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig ist und ausserdem der Kerngehalt des Schutzes der Privatsphäre unangetastet bleibt. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:32", "Checksum": "87ce5971e3a1949eab74987cc8d92777", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 19.07.2006 KA 06 37 (2007 I Nr. 54)\nRegeste:\n§§ 114 f. StPO. Beschlagnahme eines Tagebuchs einer Angeschuldigten. Die Beweistauglichkeit ist für die in Frage stehenden Delikte gegen das Vermögen und die sexuelle Integrität zu bejahen. Ein Tagebuch fällt unter den Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK und darf für die Strafuntersuchung nur verwertet werden, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig ist und ausserdem der Kerngehalt des Schutzes der Privatsphäre unangetastet bleibt. | Strafprozessrecht\n\n\n| Entscheid: | §§ 114 f. StPO. Beschlagnahme eines Tagebuchs einer Angeschuldigten. Die Beweistauglichkeit ist für die in Frage stehenden Delikte gegen das Vermögen und die sexuelle Integrität zu bejahen. Ein Tagebuch fällt unter den Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK und darf für die Strafuntersuchung nur verwertet werden, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig ist und ausserdem der Kerngehalt des Schutzes der Privatsphäre unangetastet bleibt. ====================================================================== Im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung gegen X. wegen Verdachts des Darlehensbetruges und gegen ihren Lebenspartner Y. wegen Delikte gegen das Vermögen und die sexuelle Integrität erliess der Amtsstatthalter eine Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmeverfügung. Bei der Hausdurchsuchung wurde unter anderem ein Tagebuch von X. beschlagnahmt. Auf Verlangen der Angeschuldigten wurde das Tagebuch polizeilich versiegelt. Mit ihrem Rekurs verlangte X. die Herausgabe des Tagebuchs. Aus den Erwägungen: 6.3. Beweistauglichkeit X. ist der Meinung, dass ihre Aufzeichnungen im Tagebuch nicht als Beweismittel verwendet werden dürften, weil sie für den ihr vorgeworfenen Straftatbestand nicht rechtsgenüglich Beweis erbringen könnten. Die Staatsanwaltschaft ist gegenteiliger Ansicht. 6.3.1. Wer im Besitze von Gegenständen ist, die als Beweismittel von Bedeutung sein können oder die sonst nach kantonalem oder Bundesrecht für eine Einziehung in Betracht kommen, kann aufgefordert werden, sie herauszugeben oder jederzeit zur Verfügung zu halten. Verweigert der Inhaber die Herausgabe oder ist er nicht bekannt, kann der Amtsstatthalter die Beschlagnahme anordnen (§§ 114 Abs. 1 und 115 Abs. 1 StPO). Bei der vorliegenden Beschlagnahme des Tagebuches ist in erster Linie von einer Beweismittelbeschlagnahme und - wenn überhaupt - erst in zweiter Linie von einer Beschlagnahme zum Zwecke einer Einziehung auszugehen. 6.3.2. Die Beweismittelbeschlagnahme dient der Beschaffung und unverfälschten Erhaltung von Beweismitteln, die insbesondere für einen Urkundenbeweis von Bedeutung sein können. Beweismittel in diesem Sinn sind alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, die unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder ihre Umstände Beweis erbringen können. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang steht (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 69 N 2; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 755; SJZ 58 [1962] S. 170 und 63 [1967] S. 158). Von Bedeutung für die Untersuchung ist jeder Beweisgegenstand, der die Aufklärung und Ahndung einer Straftat zu fördern geeignet ist bzw. wenn der Gegenstand im Strafverfahren zur Ent- oder Belastung des Angeschuldigten verwendet werden kann. Das ist insbesondere der Fall bei Beweisgegenständen, die für die Schuld-, aber auch für die Rechtsfolgenfrage erheblich sind, und unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder die Umstände ihrer Begehung Beweis erbringen. Eine potentielle Beweisbedeutung genügt (Gerhard Schäfer, in: Löwe/Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 1. Band, 24. Aufl., Berlin/New York 1988, N 15 und 20 zu § 94 dtStPO; Lutz Meyer-Gossner, Strafprozessordnung, 48. Aufl., München 2005, N 5 f. zu § 94 dtStPO; Max. XII Nr. 102). Es trifft zu, dass die hängige Strafuntersuchung gegen X. gegenwärtig nur wegen Verdachts des Darlehensbetruges und nicht auch zum Beispiel wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität - wie gegen Y. - geführt wird. Es ist daher in der Tat fraglich, ob ein Tagebuch, in das der Verfasser üblicherweise Erlebnisse, Gedanken, Emotionen und ähnliches aus seiner Privat- und Intimsphäre einträgt, in einer gegen ihn geführten Strafuntersuchung wegen eines Vermögensdeliktes als Beweis taugt. Dass X. in ihrem Tagebuch Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem ihr vorgeworfenen Tatbeitrag zum Darlehensbetrug festgehalten hat, ist aber nicht auszuschliessen, zumal eine potentielle Beweisbedeutung genügt und X. gemäss ihren Angaben das Tagebuch zu Therapiezwecken wegen der Konflikte geführt hat, die aus der wiederholten deliktischen Tätigkeit ihres Lebenspartners Y. stammen. Eine abschliessende Antwort auf diese Frage kann jedoch aus dem nachfolgenden Grund offen bleiben: Deckt die Durchsicht des beschlagnahmten Tagebuchs Beweise für mutmassliche, bisher nicht bekannte strafbare Handlungen von X. gegen die sexuelle Integrität auf, so dürfen solche neuen Erkenntnisse (sogenannte Zufallsfunde) gegen sie verwendet werden, weil dafür die Voraussetzungen einer Beschlagnahme hier jedenfalls gegeben gewesen wären. Insbesondere bestand ein hinreichend konkreter Tatverdacht (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 69 N 36 i.V.m. § 71 N 31 mit Hinweis auf Pra 2001 Nr. 61; Schmid, a.a.O., N 725 und 769 ff.; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 130 oben). Von einer unzulässigen Beweismittelausforschung kann daher keine Rede sein. Ausserdem wird gegen ihren Lebenspartner"}