Werden Geheimnisse, insbesondere von Berufspersonen nach Art. 321 StGB (z.B. das Anwaltsgeheimnis) berührt, bleiben die Entsiegelung, die Durchsicht und der Entscheid über den Umfang der zu beschlagnahmenden Akten zweckmässigerweise der richterlichen Behörde vorbehalten, die allenfalls einen Sachverständigen beizieht (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 70 N 21 f.; Thomas Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, § 129 N 9). Kriminal- und Anklagekommission, 7. September 2005 (KA 05 72) |