69 Abs. 1 BStP). Im Entsiegelungsverfahren ist zu prüfen, ob die Geheimhaltungsinteressen des Inhabers gegenüber dem Untersuchungsinteresse zurückzutreten haben (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 735 f.). Diese Abwägung zwischen den Strafverfolgungsinteressen einerseits und den Interessen des Inhabers an der Geheimhaltung der sichergestellten Papiere und Datenträger anderseits ist von einer unabhängigen richterlichen Behörde und nicht von der beteiligten Untersuchungsbehörde vorzunehmen (vgl. die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Durchsuchung und Versiegelung von Papieren gemäss Art. 9 IRSG in BGE 130 II 196;