Die Kriminal- und Anklagekommission führte zum Siegelungs- und Entsiegelungsverfahren aus: Das Siegelungs- bzw. Entsiegelungsverfahren für beschlagnahmte Papiere ist in der StPO des Kantons Luzern nicht geregelt. Es sind daher die allgemeinen Grundsätze heranzuziehen. Die Versiegelung sichergestellter Papiere und Datenträger und das sich daran anschliessende Entsiegelungsverfahren dienen dem Schutz von Privatgeheimnissen (ZR 78 [1979] Nr. 57 S. 115). Einem allgemeinen Grundsatz entsprechend ist die Durchsuchung von Papieren und Datenträgern unter grösster Schonung der Privatgeheimnisse vorzunehmen (vgl. Art. 69 Abs. 1 BStP).