Auf Verlangen der Angeschuldigten wurde das Akten- und digitale Datenmaterial von der Polizei bei der Beschlagnahme versiegelt. Im Rekurs gegen die Beschlagnahmeverfügung verlangten die Angeschuldigten die sofortige Herausgabe der sichergestellten Schriftstücke und Datenträger, eventuell eine Triage des beschlagnahmten Materials, wobei sämtliche nicht verfahrensrelevanten Akten und Daten umgehend herauszugeben seien und allfällig verfahrensrelevante Akten und Daten, welche Geschäftsgeheimnisse der X. enthielten, der Privatklägerin nicht zugänglich gemacht werden dürften. Die Kriminal- und Anklagekommission führte zum Siegelungs- und Entsiegelungsverfahren aus: