Zur Wahrung von Geheimhaltungsinteressen kann die Versiegelung des beschlagnahmten Akten- und Datenmaterials verlangt werden. Zuständig für das Entsiegelungsverfahren ist die Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts. ====================================================================== Im Zusammenhang mit einer Strafklage gegen X. wegen Verdachts auf unlauteren Wettbewerb und Urheberrechtsverletzung erliess der Amtsstatthalter eine Hausdurchsuchungs- und Herausgabe- bzw. Beschlagnahmeverfügung. Auf Verlangen der Angeschuldigten wurde das Akten- und digitale Datenmaterial von der Polizei bei der Beschlagnahme versiegelt.