Pra 2004 Nr. 71). Gemäss dieser Praxis ist es der Amtsstatthalterin im vorliegenden Strafverfahren somit verwehrt, bei den Rekurrenten die Flüchtlingseigenschaft nochmals zu überprüfen. Es stellen sich demzufolge keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, die den Beizug eines Verteidigers nötig machen würden. Kriminal- und Anklagekommission, 7. Juli 2005 (KA 05 56) |