Der Strafrichter ist nur dann befugt, in einem Strafverfahren selber vorfrageweise über die für die strafrechtliche Beurteilung einer be-stimmten Handlung wesentliche Frage der Flüchtlingseigenschaft des Angeklagten zu ent-scheiden, wenn die Asylbehörden darüber noch nicht befunden haben (BGE 112 IV 115). Auch in Bezug auf die Zuständigkeit des Strafrichters, die Rechtmässigkeit von Verwaltungs-verfügungen vorfrageweise zu überprüfen, die einer Straftat vorausgehen, hielt das Bundes-gericht fest, dass der Strafrichter diese nicht überprüfen dürfe, wenn bereits ein Entscheid eines Verwaltungsgerichts vorliege (BGE 129 IV 246 = Pra 2004 Nr. 71).