Die zuständigen Asylbehörden und das Asylgericht haben die Rekurrenten nicht als Flüchtlinge anerkannt. Der Strafrichter ist nur dann befugt, in einem Strafverfahren selber vorfrageweise über die für die strafrechtliche Beurteilung einer be-stimmten Handlung wesentliche Frage der Flüchtlingseigenschaft des Angeklagten zu ent-scheiden, wenn die Asylbehörden darüber noch nicht befunden haben (BGE 112 IV 115).