Die Rekurrenten nahmen die Strafverfügung nicht an und stellten ein Gesuch um Beigabe eines a.o. amtlichen Verteidigers. Nachdem die Amtsstatthalterin dieses Gesuch abgewiesen hatte, musste die Kriminal- und Anklagekommission darüber befinden: Aus den Erwägungen: Im Rekurs stellt der Verteidiger nochmals die asylrechtliche Problematik dar und beruft sich insbesondere auf das Asylgesetz und Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention. Das Bundesamt für Flüchtlinge hat mit Entscheid vom 25. November 2003 die Asylgesuche der Rekurrenten abgewiesen. Die dagegen eingereichte Beschwerde hat die Asylrekurs-kommission am 10. Februar 2004 abgelehnt.