| | Entscheid: | § 34 Abs. 2 StPO. Liegt ein Entscheid eines Verwaltungsgerichts vor, darf der Strafrichter die Verwaltungsverfügung nicht überprüfen. Im Strafverfahren stellen sich daher keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, die den Beizug eines amtlichen Verteidigers nötig machen. ====================================================================== Die Amtsstatthalterin führte gegen die Rekurrenten ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das ANAG und bestrafte sie mit zwei Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Rekurrenten nahmen die Strafverfügung nicht an und stellten ein Gesuch um Beigabe eines a.o.