Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen wird auf Art. 268 ff. des Bundesgesetzes über die Bundes-strafrechtspflege verwiesen. 5. Dieser Entscheid ist den Parteien, der Staatsanwaltschaft, dem Amtsstatthalteramt Luzern, Abteilung Luzern-Land, dem Verteidiger und dem Vertreter der Privatkläger zuzustellen. Luzern, 23. Mai 2005 (KA 05 19) |