Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Privatkläger haben die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 600.-- zu tragen. Diese sind durch den von den Privatklägern geleisteten Vorschuss bezahlt. 3. Die Privatkläger haben in solidarischer Haftbarkeit den Angeschuldigten C.C., D.D. und E.E. eine Anwaltskostenentschädigung von Fr. 860.80 (inkl. Auslagen und Fr. 60.80 MWST) zu bezahlen. 4. Soweit die Verletzung eidgenössischen Rechts gerügt werden will, kann gegen diesen Ent-scheid innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht werden. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen wird auf Art.