Das Ergebnis der Strafuntersuchung liess keine andere Möglichkeit zu. In ihrem Rekurs haben die Privatkläger weder neue tatsächliche oder rechtliche Gesichts-punkte offenbart noch neue relevante Beweisanträge gestellt, die an der Beurteilung der Rechtslage durch den Amtsstatthalter etwas hätten ändern können. Eine Verurteilung der Angeschuldigten ist als höchst unwahrscheinlich zu betrachten. Der Überweisungsrekurs erweist sich somit als unbegründet, weshalb er abzuweisen ist. 12. Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Privatkläger in solidarischer Haftbarkeit sämtliche Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 282 Abs. 1 StPO). R e c h t s s p r u c h 1. Der Rekurs wird abgewiesen.