Zugunsten der Angeschuldigten ist von dieser ersten Sachverhaltsvariante auszugehen. Deshalb kann offen bleiben, ob das Sicherheitskonzept der Angeschuldigten im Falle der zweiten Sachverhaltsvariante - der Fall, dass die Privatklägerin gar nie am Seil eingehängt war - genügend war oder ob eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit der Angeschuldigten vorlag. Ergänzend kann dennoch darauf hingewiesen werden, dass kein pflichtwidriges Verhalten der Angeschuldigten ersichtlich ist. Die Übersetzungen am Sonntagmorgen fanden aus-schliesslich unter Pfadileitern statt.