Bei dieser Sachverhaltsvarian-te muss sich der Karabiner aus einem andern, nicht rekonstruierbaren Grund ungewollt ge-öffnet haben. Die Stellungnahme des bfu-Experten lässt ohne weiteres den Schluss zu, dass das plötzliche Aushängen des Karabiners unter Belastung soweit ausserhalb der normalen Lebenserfahrung lag, dass es für die Angeschuldigten nicht zu erwarten war. Das Nichtver-wenden von Sicherheitskarabinern stellt somit keine Fahrlässigkeit im strafrechtlichen Sinne dar, bestehen doch weder verbindliche Bestimmungen, noch war ein Aushängen des Kara-biners für die Angeschuldigten voraussehbar. 10.2. Zugunsten der Angeschuldigten ist von dieser ersten Sachverhaltsvariante auszugehen.