Weitere taugliche Beweismittel stehen nicht zur Verfügung. 10.1. Falls die Privatklägerin tatsächlich am Seil eingehakt wurde, kann nur ein ungewolltes Öffnen des Karabiners zum Unfall geführt haben, waren doch sonst keine Schäden am Material vor-handen. Ein Öffnen wäre aber nur bei einem normalen Karabiner und nicht bei einem Si-cherheitskarabiner möglich gewesen. Es stellt sich die Frage, ob die Verwendung eines normalen Karabiners anstelle eines Sicherheitskarabiners eine strafrechtlich relevante Pflichtwidrigkeit im Sinne von Art. 18 Abs. 3 StGB darstellt. Die Angeschuldigten besuchten einen J+S Leiterkurs.