10. Die Strafuntersuchung vermochte letztlich nicht abschliessend zu klären, ob sich beim Ab-sprung der Privatklägerin ein Karabiner öffnete oder ob sie allenfalls gar nicht am Seil einge-hängt war. Beide Sachverhaltsvarianten stehen weiterhin im Raum. Obwohl die Variante "Öffnen des Karabiners" vom bfu-Experten als wenig wahrscheinlich bezeichnet wird, kann sie jedenfalls nicht zulasten der Angeschuldigten mit rechtsgenüglicher Sicherheit ausge-schlossen werden. Weitere taugliche Beweismittel stehen nicht zur Verfügung.