Der Amtsstatthalter hat die Untersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung eingestellt, weil den Angeschuldigten nicht vorgeworfen werden könne, gegen ihnen obliegende Pflich-ten verstossen bzw. sich einer Sorgfaltspflichtverletzung schuldig gemacht zu haben. Die Privatkläger stellen sich auf den Standpunkt, der Amtsstatthalter habe verkannt, dass eine strafrechtlich relevante pflichtwidrige Unvorsichtigkeit vorliege, sei es nun wegen des Nicht-verwendens eines Sicherheitskarabiners, falls die Privatklägerin bereits am Seil eingehängt gewesen sei oder die Nichtrealisierung eines geeigneten Sicherheitskonzeptes, falls die Pri-vatklägerin ohne vorheriges Einhängen gesprungen sei. 10.