dies gilt auch dann, wenn eher ein Freispruch zu erwarten, eine Verurteilung aber nicht als unwahrscheinlich auszu-schliessen ist (LGVE 1983 I Nr. 65). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Einstellung der Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne der zitierten Rechtsprechung und Lehre zu Recht erfolgt ist oder nicht. 9. Der Amtsstatthalter hat die Untersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung eingestellt, weil den Angeschuldigten nicht vorgeworfen werden könne, gegen ihnen obliegende Pflich-ten verstossen bzw. sich einer Sorgfaltspflichtverletzung schuldig gemacht zu haben.