Nach konstanter Praxis ist das Strafverfahren immer dann einzustellen, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mit einer Verurteilung zu rechnen ist (LGVE 1983 I Nr. 65). In derar-tigen, rechtlich klaren Fällen, die mit einem Freispruch enden müssen, soll die angeschuldig-te Person nicht dem zuständigen Gericht überwiesen werden (vgl. Entscheide der KAK vom 9.7.1981 i.S. J.A., vom 25.7.1983 i.S. M.S. und vom 16.5.1986 i.S. A.H. ca. A.B.). In Zwei-felsfällen dagegen ist der Entscheid dem Gericht zu überlassen; dies gilt auch dann, wenn eher ein Freispruch zu erwarten, eine Verurteilung aber nicht als unwahrscheinlich auszu-schliessen ist (LGVE 1983 I Nr. 65).