Vital Schwander, Freie Be-weiswürdigung, mit oder ohne Unschuldsvermutung, ZStrR 1981 S. 213 ff.). Einerseits be-deutet dies, dass die blosse Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung nicht ausreicht, ander-seits rechtfertigt eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, keinen Freispruch (Hauser/Schweri, a.a.O., § 54 N 11). Nach konstanter Praxis ist das Strafverfahren immer dann einzustellen, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mit einer Verurteilung zu rechnen ist (LGVE 1983 I Nr. 65).