Bloss abstrakte und theoretische Zweifel dürfen dabei selbstverständlich nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind. Erheblich sind dagegen Zweifel, wenn sie sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und jedem kritischen und vernünfti-gen Menschen stellen (BGE 106 IV 88 f.; Hauser/Schweri, a.a.O., § 54 N 12 ff.; Germann, Komm. zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, N 21 zu Art. 1; Vital Schwander, Freie Be-weiswürdigung, mit oder ohne Unschuldsvermutung, ZStrR 1981 S. 213 ff.).