, Basel/Genf/München 2002, § 54 N 3, mit Hin-weisen). Aus den Anforderungen, welche an den Nachweis der Schuld zu stellen sind, ergibt sich, dass das Gericht freisprechen muss, wenn es die Überzeugung von der Schuld nicht gewin-nen kann. Nach dem allgemein anerkannten Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" (in dubio pro reo) werden erhebliche und unüberwindliche Zweifel zu Gunsten der beschuldigten Person gewertet. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel dürfen dabei selbstverständlich nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind.