Die Untersuchung wird gemäss § 125 Abs. 1 StPO eingestellt, wenn keine strafbare Hand-lung vorliegt oder wenn es an einem hinreichenden Beweis fehlt. Die Beweisergebnisse sind dabei entsprechend § 182 Abs. 2 StPO nach freiem Ermessen zu würdigen (vgl. LGVE 1978 I Nr. 455 und 1980 I Nr. 607). Dies bedeutet, dass die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung dar-über entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel/Genf/München 2002, § 54 N 3, mit Hin-weisen).