BBl 1990 II 984). Weder dem Privatkläger noch dem Opfer steht das Recht zu, den Einstellungsentscheid direkt an das zuständige Gericht weiterzuziehen. 8. Wird die Untersuchung eingestellt, so kann - wie soeben erwähnt - die Privatklägerschaft nach § 137 Abs. 1 StPO bei der Staatsanwaltschaft Rekurs einlegen mit dem Antrag, dass die angeschuldigte Person dem zuständigen Gericht überwiesen werde. Hält die Staatsan-waltschaft den Rekurs für unbegründet, so stellt sie einen Antrag an die KAK, die entscheidet (§ 138 Abs. 2 StPO). Die Untersuchung wird gemäss § 125 Abs. 1 StPO eingestellt, wenn keine strafbare Hand-lung vorliegt oder wenn es an einem hinreichenden Beweis fehlt.