Hält sie ihn - wie vorliegend - für unbegründet, stellt sie einen Antrag an die KAK (§ 138 Abs. 2 StPO). Grundsätzlich kann nur der Privatkläger den Weiterzugsrekurs erheben (§ 137 Abs. 1 StPO). § 137 Abs. 2 StPO sichert dieses Recht auch dem Opfer im Sinne des Opferhilfege-setzes (SR 312.5) zu, da dieses Gesetz dem Opfer das Recht einräumt, die Einstellung des Strafverfahrens gerichtlich überprüfen zu lassen (Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG). Somit haben der Privatkläger und das Opfer die Möglichkeit, die Einstellung an eine richterliche Behörde wei-terzuziehen und überprüfen zu lassen (vgl. Verhandlungen des Grossen Rates, in: GR 2000 1044; BBl 1990 II 984).