Sie halten da-für, gemäss § 137 Ziff. 2 ZPO (recte: § 137 Abs. 2 StPO) wäre nicht der Rekurs das mass-gebende Rechtsmittel, sondern eine entsprechende Weiterzugserklärung an den Amtsstatthalter gewesen, die Sache an das zuständige Amtsgericht weiterzuleiten. Die Rüge ist unbegründet. Der Amtsstatthalter verwendete die üblichen Rechtsmittelbeleh-rungen. So verwies er in seinem Erkanntnis Ziff. 5 auf den Kostenrekurs an die KAK und in Ziff. 6 auf den (Überweisungs)rekurs an die Staatsanwaltschaft.