F.F. liess sich nicht vernehmen. 6. Die Staatsanwaltschaft gelangte am 21. Februar 2005 im Verfahren nach § 138 Abs. 2 StPO an die Kriminal- und Anklagekommission (KAK) und beantragte, der Rekurs sei unter Kos-ten- und Entschädigungsfolgen für die Privatkläger abzuweisen. Der Antrag der Staatsanwaltschaft an die KAK gemäss § 138 Abs. 2 StPO wurde den Par-teien am 23. Februar 2005 zur Orientierung zugestellt. 7. Vorab rügen die Privatkläger die Rechtsmittelbelehrung des Amtsstatthalters. Sie halten da-für, gemäss § 137 Ziff.