Während der Rekursfrist können die Akten beim Amtsstatthalteramt eingesehen werden (§§ 137 Abs. 1 und 252 ff. StPO). Der Staatsanwalt visierte die Einstellung am 21. Oktober 2003. 3. Gegen den Entscheid des Amtsstatthalters von Luzern-Land vom 9. Oktober 2003 reichten die Privatkläger am 4. November 2003 bei der Staatsanwaltschaft Rekurs ein und beantrag-ten Folgendes: 1. Die Angeschuldigten seien dem zuständigen Amtsgericht zu überweisen. 2. Vorliegendes Verfahren sei für drei Monate zu sistieren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Angeschuldigten. 4. In der Folge wurde das Verfahren auf Antrag der Privatkläger mehrfach sistiert.