Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Während der Rekurs-frist können die Akten beim Amtsstatthalteramt eingesehen werden (§§ 252 ff. und 284 StPO). Wird nebst dem Kostenrekurs ein anderes Rechtsmittel ergriffen, ist dieser damit zu verbinden. 6. Gegen diesen Entscheid kann der Privatkläger innert 10 Tagen seit dessen Zustellung bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern Rekurs einlegen. Der Rekurs ist schriftlich zu begründen und mit dem Antrag zu versehen, dass der Angeschuldigte dem zuständigen Gericht überwiesen werde. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Während der Rekursfrist können die Akten beim Amtsstatthalteramt eingesehen werden (§§ 137 Abs. 1 und 252 ff.