Die amtlichen Untersuchungskosten sowie die beklagtischen Anwaltskosten von Rechtsanwalt V gehen zu Lasten des Staates. Die Kostennote von Rechtsanwalt V wird amtlich festgesetzt auf Fr. 675.40. 4. Die Privatklägerschaft hat die eigenen Anwaltskosten zu tragen. 5. Gegen den Entscheid über Kosten und Entschädigung können die Parteien oder Dritte innert 10 Tagen seit dessen Zustellung bei der Kriminal- und An-klagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern Rekurs einlegen. Der Rekurs ist schriftlich einzureichen. Er muss einen Antrag mit Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.