Am 22. Juli 2002 reichte B.A. namens seiner Tochter gegen Unbekannt bzw. gegen die ver-antwortlichen Personen Strafklage wegen Körperverletzung ein. Mit Schreiben vom 8. Mai 2003 teilte Rechtsanwalt X mit, die Strafklage richte sich gegen C.C., F.F., E.E. und D.D. Am 9. Oktober 2003 fällte das Amtsstatthalteramt Luzern, Abteilung Luzern-Land, folgenden Entscheid: 1. Die Strafuntersuchung gegen C.C., D.D., E.E. und F.F. wegen fahrlässiger Körperverletzung wird eingestellt. 2. Auf die Zivilforderung des Klägers wird nicht eingetreten. 3. Die amtlichen Untersuchungskosten sowie die beklagtischen Anwaltskosten von Rechtsanwalt V gehen zu Lasten des Staates.