{"Signatur": "LU_OG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-05-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_004_KA-05-19_2005-05-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2584", "Checksum": "e9085028a0a8d39cdad8d56b6cb58b1a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KA 05 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 23.05.2005 KA 05 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Kriminal- und Anklagekommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 125 StGB; § 125 Abs. 1 StPO. 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Das Risiko eines ungewollten Öffnens eines normalen Ka-rabiners bestehe meistens nur, wenn ein Seil in den Karabiner eingehängt werde. Dies trifft im vorliegenden Fall aber gerade nicht zu: Wie die Foto zeigt, verbindet ein Karabinerhaken die Sicherungsrolle mit den zwei Bremsrollen, ein anderer die Bremsrollen mit dem Kletter-gurt. Es gibt kein Seil, das direkt in einen Karabiner eingehängt ist und welches durch Dre-hung des Karabiners dessen Schnapper hätte öffnen können. Bei dieser Sachverhaltsvarian-te muss sich der Karabiner aus einem andern, nicht rekonstruierbaren Grund ungewollt ge-öffnet haben. Die Stellungnahme des bfu-Experten lässt ohne weiteres den Schluss zu, dass das plötzliche Aushängen des Karabiners unter Belastung soweit ausserhalb der normalen Lebenserfahrung lag, dass es für die Angeschuldigten nicht zu erwarten war. Das Nichtver-wenden von Sicherheitskarabinern stellt somit keine Fahrlässigkeit im strafrechtlichen Sinne dar, bestehen doch weder verbindliche Bestimmungen, noch war ein Aushängen des Kara-biners für die Angeschuldigten voraussehbar. 10.2. Zugunsten der Angeschuldigten ist von dieser ersten Sachverhaltsvariante auszugehen. Deshalb kann offen bleiben, ob das Sicherheitskonzept der Angeschuldigten im Falle der zweiten Sachverhaltsvariante - der Fall, dass die Privatklägerin gar nie am Seil eingehängt war - genügend war oder ob eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit der Angeschuldigten vorlag. Ergänzend kann dennoch darauf hingewiesen werden, dass kein pflichtwidriges Verhalten der Angeschuldigten ersichtlich ist. Die Übersetzungen am Sonntagmorgen fanden aus-schliesslich unter Pfadileitern statt. Eine umfassende Sicherheitsorganisation, wie diese für die Übersetzungen mit Besuchern organisiert und praktiziert wurde, war somit nicht notwen-dig. Alle anwesenden Pfader - und somit auch die Privatklägerin - waren mit dem Übungs-ablauf vertraut, da sie gut instruiert waren. Ohnehin ist der genaue Unfallhergang aufgrund der Akten nicht klar. Ob der Unfall auf das Verwenden eines normalen Karabiners zurückzu-führen ist oder ob die Privatklägerin im Zeitpunkt des Sprungs gar nicht am Seil eingehängt war, steht nicht fest, wie bereits ausgeführt wurde. Die Verunfallte selber weiss es nicht. Der Unfall könnte deshalb ebenso gut auf einen Irrtum der Verunfallten zurückzuführen sein, in-dem sie vom Turm sprang, ohne vom Tragseil getragen zu werden. Nachdem die Privatklä-gerin selber nicht überprüft hat, ob sie am Tragseil eingehängt war und sie dies nach ihren eigenen Ausführungen ja auch gar nicht tun konnte, hätte sie niemals ohne eine Überprüfung durch einen Kollegen und dessen \"okay\" vom Turm springen dürfen. Soweit sich die Privat-klägerin auf das angebliche \"okay\" des am Boden stehenden Pfadikollegen verlassen hat, musste ihr klar sein, dass dieser die Sache von unten her gar nicht überprüfen konnte. Der Umstand, dass sie sich aber auf dessen \"okay\" verlassen hat, kann nicht zu einer Verurtei-lung eines der Angeschuldigten führen. Dieses Vorgehen stand in keinem Zusammenhang mit einem der Angeschuldigten. 11. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Amtsstatthalter die Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung und Lehre zu Recht eingestellt hat. Das Ergebnis der Strafuntersuchung liess keine andere Möglichkeit zu. In ihrem Rekurs haben die Privatkläger weder neue tatsächliche oder rechtliche Gesichts-punkte offenbart noch neue relevante Beweisanträge gestellt, die an der Beurteilung der Rechtslage durch den Amtsstatthalter etwas hätten ändern können. Eine Verurteilung der Angeschuldigten ist als höchst unwahrscheinlich zu betrachten. Der Überweisungsrekurs erweist sich somit als unbegründet, weshalb er abzuweisen ist. 12. Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Privatkläger in solidarischer Haftbarkeit sämtliche Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 282 Abs. 1 StPO). R e c h t s s p r u c h 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Privatkläger haben die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 600.-- zu tragen. Diese sind durch den von den Privatklägern geleisteten Vorschuss bezahlt. 3. Die Privatkläger haben in solidarischer Haftbarkeit den Angeschuldigten C.C., D.D. und E.E. eine Anwaltskostenentschädigung von Fr. 860.80 (inkl. Auslagen und Fr. 60.80 MWST) zu bezahlen. 4. Soweit die Verletzung eidgenössischen Rechts gerügt werden will, kann gegen diesen Ent-scheid innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht werden. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen wird auf Art. 268 ff. des Bundesgesetzes über die Bundes-strafrechtspflege verwiesen. 5. Dieser Entscheid ist den Parteien, der Staatsanwaltschaft, dem Amtsstatthalteramt Luzern, Abteilung Luzern-Land, dem Verteidiger und dem Vertreter der Privatkläger zuzustellen. Luzern, 23. Mai 2005 (KA 05 19) |"}