{"Signatur": "LU_OG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-05-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_004_KA-05-19_2005-05-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2584", "Checksum": "e9085028a0a8d39cdad8d56b6cb58b1a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KA 05 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 23.05.2005 KA 05 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Kriminal- und Anklagekommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 125 StGB; § 125 Abs. 1 StPO. 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Wird die Untersuchung eingestellt, so kann - wie soeben erwähnt - die Privatklägerschaft nach § 137 Abs. 1 StPO bei der Staatsanwaltschaft Rekurs einlegen mit dem Antrag, dass die angeschuldigte Person dem zuständigen Gericht überwiesen werde. Hält die Staatsan-waltschaft den Rekurs für unbegründet, so stellt sie einen Antrag an die KAK, die entscheidet (§ 138 Abs. 2 StPO). Die Untersuchung wird gemäss § 125 Abs. 1 StPO eingestellt, wenn keine strafbare Hand-lung vorliegt oder wenn es an einem hinreichenden Beweis fehlt. Die Beweisergebnisse sind dabei entsprechend § 182 Abs. 2 StPO nach freiem Ermessen zu würdigen (vgl. LGVE 1978 I Nr. 455 und 1980 I Nr. 607). Dies bedeutet, dass die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung dar-über entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel/Genf/München 2002, § 54 N 3, mit Hin-weisen). Aus den Anforderungen, welche an den Nachweis der Schuld zu stellen sind, ergibt sich, dass das Gericht freisprechen muss, wenn es die Überzeugung von der Schuld nicht gewin-nen kann. Nach dem allgemein anerkannten Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" (in dubio pro reo) werden erhebliche und unüberwindliche Zweifel zu Gunsten der beschuldigten Person gewertet. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel dürfen dabei selbstverständlich nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind. Erheblich sind dagegen Zweifel, wenn sie sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und jedem kritischen und vernünfti-gen Menschen stellen (BGE 106 IV 88 f.; Hauser/Schweri, a.a.O., § 54 N 12 ff.; Germann, Komm. zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, N 21 zu Art. 1; Vital Schwander, Freie Be-weiswürdigung, mit oder ohne Unschuldsvermutung, ZStrR 1981 S. 213 ff.). Einerseits be-deutet dies, dass die blosse Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung nicht ausreicht, ander-seits rechtfertigt eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, keinen Freispruch (Hauser/Schweri, a.a.O., § 54 N 11). Nach konstanter Praxis ist das Strafverfahren immer dann einzustellen, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mit einer Verurteilung zu rechnen ist (LGVE 1983 I Nr. 65). In derar-tigen, rechtlich klaren Fällen, die mit einem Freispruch enden müssen, soll die angeschuldig-te Person nicht dem zuständigen Gericht überwiesen werden (vgl. Entscheide der KAK vom 9.7.1981 i.S. J.A., vom 25.7.1983 i.S. M.S. und vom 16.5.1986 i.S. A.H. ca. A.B.). In Zwei-felsfällen dagegen ist der Entscheid dem Gericht zu überlassen; dies gilt auch dann, wenn eher ein Freispruch zu erwarten, eine Verurteilung aber nicht als unwahrscheinlich auszu-schliessen ist (LGVE 1983 I Nr. 65). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Einstellung der Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne der zitierten Rechtsprechung und Lehre zu Recht erfolgt ist oder nicht. 9. Der Amtsstatthalter hat die Untersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung eingestellt, weil den Angeschuldigten nicht vorgeworfen werden könne, gegen ihnen obliegende Pflich-ten verstossen bzw. sich einer Sorgfaltspflichtverletzung schuldig gemacht zu haben. Die Privatkläger stellen sich auf den Standpunkt, der Amtsstatthalter habe verkannt, dass eine strafrechtlich relevante pflichtwidrige Unvorsichtigkeit vorliege, sei es nun wegen des Nicht-verwendens eines Sicherheitskarabiners, falls die Privatklägerin bereits am Seil eingehängt gewesen sei oder die Nichtrealisierung eines geeigneten Sicherheitskonzeptes, falls die Pri-vatklägerin ohne vorheriges Einhängen gesprungen sei. 10. Die Strafuntersuchung vermochte letztlich nicht abschliessend zu klären, ob sich beim Ab-sprung der Privatklägerin ein Karabiner öffnete oder ob sie allenfalls gar nicht am Seil einge-hängt war. Beide Sachverhaltsvarianten stehen weiterhin im Raum. Obwohl die Variante \"Öffnen des Karabiners\" vom bfu-Experten als wenig wahrscheinlich bezeichnet wird, kann sie jedenfalls nicht zulasten der Angeschuldigten mit rechtsgenüglicher Sicherheit ausge-schlossen werden. Weitere taugliche Beweismittel stehen nicht zur Verfügung. 10.1. Falls die Privatklägerin tatsächlich am Seil eingehakt wurde, kann nur ein ungewolltes Öffnen des Karabiners zum Unfall geführt haben, waren doch sonst keine Schäden am Material vor-handen. Ein Öffnen wäre aber nur bei einem normalen Karabiner und nicht bei einem Si-cherheitskarabiner möglich gewesen. Es stellt sich die Frage, ob die Verwendung eines normalen Karabiners anstelle eines Sicherheitskarabiners eine strafrechtlich relevante Pflichtwidrigkeit im Sinne von Art. 18 Abs. 3 StGB darstellt. Die Angeschuldigten besuchten einen J+S Leiterkurs. Grundlagendokument dieses Ausbil-dungsganges ist das Merkblatt \"Seiltechnik\", herausgegeben vom Bundesamt für Sport/ ESSM Jugend+Sport. In diesen Unterlagen wird darauf hingewiesen, dass Sicherheitskara-biner zu verwenden seien. Diese Ausbildungsgrundlagen sind jedoch bloss eine Empfeh-lung, wie G.G. vom Bundesamt für Sport in Magglingen in seinem Schreiben einräumt. Ge-setzliche Grundlagen, welche besagen, dass ausschliesslich Sicherheitskarabiner zu ver-wenden seien, gibt es keine. H.H. von der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) stellt vorerst fest, dass das"}