{"Signatur": "LU_OG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-05-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_004_KA-05-19_2005-05-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2584", "Checksum": "e9085028a0a8d39cdad8d56b6cb58b1a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KA 05 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 23.05.2005 KA 05 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Kriminal- und Anklagekommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 125 StGB; § 125 Abs. 1 StPO. 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April 2002 im Rahmen des Einweihungsfestes des Gemeinde-zentrums die Darbietung \"Übersetzen am Seil\" durch. Die Anlage war bereits am Samstag, 27. April 2002, in Betrieb und es wurden an diesem Tag über 100 Übersetzungen durchge-führt. Am Sonntagmorgen, 28. April 2002, 10.35 Uhr, stürzte die Privatklägerin A.A. (geb. 1985), beim Start von der 5,65 Meter hohen oberen Plattform des grossen Turmes der Über-setzungsanlage. Sie erlitt dabei Schürfungen und Prellungen im Gesicht und am Brustbein sowie eine Vorderkantenfraktur/Deckplattenimpressionen der BWK V-VIII. A.A. befand sich vom 28. April bis 3. Mai 2002 im Kantonsspital Luzern. 2. Am 22. Juli 2002 reichte B.A. namens seiner Tochter gegen Unbekannt bzw. gegen die ver-antwortlichen Personen Strafklage wegen Körperverletzung ein. Mit Schreiben vom 8. Mai 2003 teilte Rechtsanwalt X mit, die Strafklage richte sich gegen C.C., F.F., E.E. und D.D. Am 9. Oktober 2003 fällte das Amtsstatthalteramt Luzern, Abteilung Luzern-Land, folgenden Entscheid: 1. Die Strafuntersuchung gegen C.C., D.D., E.E. und F.F. wegen fahrlässiger Körperverletzung wird eingestellt. 2. Auf die Zivilforderung des Klägers wird nicht eingetreten. 3. Die amtlichen Untersuchungskosten sowie die beklagtischen Anwaltskosten von Rechtsanwalt V gehen zu Lasten des Staates. Die Kostennote von Rechtsanwalt V wird amtlich festgesetzt auf Fr. 675.40. 4. Die Privatklägerschaft hat die eigenen Anwaltskosten zu tragen. 5. Gegen den Entscheid über Kosten und Entschädigung können die Parteien oder Dritte innert 10 Tagen seit dessen Zustellung bei der Kriminal- und An-klagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern Rekurs einlegen. Der Rekurs ist schriftlich einzureichen. Er muss einen Antrag mit Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Während der Rekurs-frist können die Akten beim Amtsstatthalteramt eingesehen werden (§§ 252 ff. und 284 StPO). Wird nebst dem Kostenrekurs ein anderes Rechtsmittel ergriffen, ist dieser damit zu verbinden. 6. Gegen diesen Entscheid kann der Privatkläger innert 10 Tagen seit dessen Zustellung bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern Rekurs einlegen. Der Rekurs ist schriftlich zu begründen und mit dem Antrag zu versehen, dass der Angeschuldigte dem zuständigen Gericht überwiesen werde. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Während der Rekursfrist können die Akten beim Amtsstatthalteramt eingesehen werden (§§ 137 Abs. 1 und 252 ff. StPO). Der Staatsanwalt visierte die Einstellung am 21. Oktober 2003. 3. Gegen den Entscheid des Amtsstatthalters von Luzern-Land vom 9. Oktober 2003 reichten die Privatkläger am 4. November 2003 bei der Staatsanwaltschaft Rekurs ein und beantrag-ten Folgendes: 1. Die Angeschuldigten seien dem zuständigen Amtsgericht zu überweisen. 2. Vorliegendes Verfahren sei für drei Monate zu sistieren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Angeschuldigten. 4. In der Folge wurde das Verfahren auf Antrag der Privatkläger mehrfach sistiert. Am 13. Ok-tober 2004 teilte der Vertreter der Privatkläger mit, dass die zivilrechtlichen Verhandlungen erfolglos geblieben seien. Der Staatsanwalt hob deshalb die Sistierung am 13. Oktober 2004 auf. 5. In der Vernehmlassung vom 16. Dezember 2004 beantragte der Verteidiger von C.C., D.D. und E.E., der Rekurs der Privatklägerschaft sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädi-gungsfolgen zu Lasten der Privatklägerschaft. F.F. liess sich nicht vernehmen. 6. Die Staatsanwaltschaft gelangte am 21. Februar 2005 im Verfahren nach § 138 Abs. 2 StPO an die Kriminal- und Anklagekommission (KAK) und beantragte, der Rekurs sei unter Kos-ten- und Entschädigungsfolgen für die Privatkläger abzuweisen. Der Antrag der Staatsanwaltschaft an die KAK gemäss § 138 Abs. 2 StPO wurde den Par-teien am 23. Februar 2005 zur Orientierung zugestellt. 7. Vorab rügen die Privatkläger die Rechtsmittelbelehrung des Amtsstatthalters. Sie halten da-für, gemäss § 137 Ziff. 2 ZPO (recte: § 137 Abs. 2 StPO) wäre nicht der Rekurs das mass-gebende Rechtsmittel, sondern eine entsprechende Weiterzugserklärung an den Amtsstatthalter gewesen, die Sache an das zuständige Amtsgericht weiterzuleiten. Die Rüge ist unbegründet. Der Amtsstatthalter verwendete die üblichen Rechtsmittelbeleh-rungen. So verwies er in seinem Erkanntnis Ziff. 5 auf den Kostenrekurs an die KAK und in Ziff. 6 auf den (Überweisungs)rekurs an die Staatsanwaltschaft. In der Praxis wird im Zu-sammenhang mit § 137 Abs. 1 oder 2 StPO anstelle von \"Überweisungsrekurs\" gelegentlich auch von \"Weiterzugsrekurs\", \"Weiterzugserklärung\" oder auch nur von \"Weiterzug\" gespro-chen. Gemeint ist aber immer der Rekurs an die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, den Angeschuldigten an das zuständige Gericht zu überweisen. Hält sie den Rekurs für begrün-det, überweist sie den Angeschuldigten an das zuständige Gericht (§ 138 Abs. 3 StPO). Hält sie ihn - wie vorliegend - für unbegründet, stellt sie einen Antrag an die KAK (§ 138 Abs. 2 StPO). Grundsätzlich kann nur der Privatkläger den Weiterzugsrekurs erheben (§ 137 Abs. 1 StPO). § 137 Abs. 2 StPO sichert dieses Recht auch dem Opfer im Sinne des Opferhilfege-setzes (SR 312.5) zu, da dieses Gesetz dem Opfer das Recht einräumt, die Einstellung des Strafverfahrens gerichtlich überprüfen zu lassen (Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG). Somit haben der Privatkläger und das"}