Deren Glaubhaftigkeit könne mit aussagepsycho-logischen Mitteln nicht mehr belegt werden. Unter diesen Umständen fehlt es an einem hin-reichenden Beweis, weshalb der Amtsstatthalter die Untersuchung gemäss § 125 Abs. 1 StPO ohne Überschreitung seines Ermessensspielraums einstellen durfte. Bei der beste-henden Beweislage ist eine Verurteilung des Angeschuldigten wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, Schändung und sexueller Nötigung als höchst unwahrscheinlich zu betrachten. Selbst Frau A. geht im Übrigen davon aus, dass zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr eruiert werden könne, was genau vorgefallen sei. Der Überweisungsrekurs erweist sich daher als unbegründet, weshalb er abzuweisen ist.