Schliesslich gibt Frau A. die Ausführungen im Gutachten falsch wieder, wenn sie erwähnt, B. sei geradezu ausserstande, eine Falschaussage zu produzieren. Die Gutachterin hielt fest, es sei zumindest nicht mit einer elaborierten Falschaussage des Kindes zu rechnen bzw. die notwendigen Voraussetzungen für eine bewusste Falschaussage seien noch nicht gegeben (Gutachten S. 21 unten und S. 39). 5.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Einwendungen von Frau A. gegen das aussagepsy-chologische Gutachten vom 16. Oktober 2004 unbegründet sind. Der Amtsstatthalter hat zu Recht darauf abgestellt.