Es ist daher nicht auszuschliessen, dass die Scheidungssituation die Aussa-gen von B. beeinflusst hat. Die Aussage von B., wonach der Vater sein "Schnäbi" angefasst habe, wurde nicht weiter abgeklärt, da die Erklärung des Angeschuldigten, er habe während eines Geburtstagsfests B. beim "Bisle" geholfen, damit dieser nicht die Hosen schmutzig mache, plausibel war. B. wurde vom KJPD dazu nicht befragt und die Gutachterin setzte sich mit dieser Aussage nicht auseinander. Es geht daher nicht an, den (nicht untersuchten) Wahrheitsgehalt der Aussage des Kindes vom Juli 2003 gegen denjenigen der Aussagen auszuspielen, die Gegenstand der Begutachtung bildeten.