Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die Aussage des Kindes vom 21. August 2003 in einem erwartungsfreien Raum zustande gekommen sei. Im Übrigen wird die Darstellung der Privat-klägerin, erst mit Kenntnis der Aussagen von B. bei der Befragung durch den KJPD (am 15.10.2003) seien bei ihr entsprechende Verdachtsmomente aufgekommen, auch dadurch widerlegt, dass sie bei der telefonischen Meldung an den Polizeiposten am 25. August 2003 den Verdacht äusserte, die beiden Kinder seien Opfer sexueller Handlungen des Vaters ge-worden. 5.4.3.