Die Untersuchung führte gleichzeitig zum Ergebnis, dass zumindest nicht mit einer bewussten Falschaussage zu rechnen gewesen sei, da B. u.a. noch nicht über elaborierte Konzepte für sexuelle Handlungen verfügt habe. Die Gutachterin wies aber darauf hin, dass bei einer induzierten Unwahraussage, die subjek-tiv als wahr übernommen werde, weder die genannten kognitiven Fähigkeiten noch ein ei-genständiger Wissensspeicher über sexuellen Missbrauch vorhanden zu sein brauchten. Es müssten jedoch suggestive Bedingungen vorliegen (Gutachten S. 40; vgl. auch S. 22, wo-nach nicht auszuschliessen sei, dass fantasievolle Impulse in erlebnisbasierte oder induzier-te Aussagen einfliessen).